Steuernews für Mandanten

Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb
Differenzierung
Die Differenzierung zwischen einer privaten Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb erfolgt in der Rechtsprechung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsanschauung (so z. B. Bundesfinanzhof/BFH im Urteil vom 25.7.2001, X R 55/97, BStBl II 2001, 809). Der Große Senat hat in dem Beschluss vom 10.12.2001 (GrS 1/98, BStBl II 2002, 291) eine gewerbliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt.
Ansicht der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung sieht im Handel von Wertpapieren grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb, auch wenn der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, „solange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt“ (H 15.7. Abs. 9 Einkommensteuerrichtlinien/EStR). Weiter führt die Finanzverwaltung in H 15.7. aus, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten wird, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräußert werden.
Besonderheiten bei Goldkäufen
Der BFH hat im Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 entschieden, dass ein kurzfristiger und häufiger Umschlag des Goldbestands sowie der Einsatz von Fremdkapital Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein können. Außerdem hält der BFH die Grundsätze des Wertpapierhandels auf den Handel mit physischem Gold für nicht übertragbar. Das genannte Urteil verwendet die Finanzverwaltung gerne zur Unterstellung einer Gewerblichkeit bei Goldgeschäften größeren Umfangs. Eine Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe aus dem o. g. Urteil auf An- und Verkäufe physischen Goldes durch Einzelpersonen bzw. Privatanleger dürfte allerdings schon daran scheitern, dass das Urteil im Zusammenhang mit Goldtransaktionen einer ausländischen Personengesellschaft ergangen ist, welche einer inländischen Personengesellschaft gleichgestellt war. Personengesellschaften erzielen originäre gewerbliche Einkünfte (§ 15 Abs. 3 EStG).
Stand: 25. Oktober 2023
Ausgabe November 2023
-
Abschreibungen 2023/2024
Bundesregierung plant umfassende Erweiterungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten
-
Bürokratieabbau IV
Bundesjustizministerium veröffentlicht Eckpunkte für weiteren Bürokratieabbau
-
Sozialversicherungs-Rechengrößen 2024
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich ab 2024
-
Private Vermögensverwaltung oder Gewerbebetrieb
Abgrenzungskriterien zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit
-
Besteuerung eines gemischt genutzten Pkws
Zuordnung eines unter 50 % betrieblich genutzten Kfz zum Betriebsvermögen will wohlüberlegt sein
-
Aktuelle Änderungen im DBA Österreich
Anpassung der DBA-Grenzgängerregelung an die neuen Homeofficezeiten
-
Sachbezugswerte 2024
Welche Sachbezugswerte in 2024 gelten
-
Private Veräußerungsgeschäfte
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte soll ab 2024 auf € 1.000,00 steigen
Weitere Ausgaben
- » Dezember 2023
- » Oktober 2023
- » September 2023
- » August 2023
- » Juli 2023
- » Juni 2023
- » Mai 2023
- » April 2023
- » März 2023
- » Februar 2023
- » Januar 2023